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Grundlagen - Stand: 08.04.2020

Fehlersaldierung bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

§ 177 AO eröffnet die Möglichkeit, anlässlich der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides auch materielle Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

II. Tatbestand

1. Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides

§ 177 AO ist anwendbar auf Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide wie Feststellungsbescheide, nicht auf Steuerverwaltungsakte, deren Korrektur nach §§ 130 ff. AO erfolgt.

Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfüllt, sind, soweit die Änderung reicht, zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind (§ 177 Abs. 1 AO).

Im Falle der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zu Gunsten des Steuerpflichtigen sind, soweit die Änderung reicht, zu Ungunsten wie zu Gunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind (§ 177 Abs. 2 AO).

Es ist gleichgültig, auf Grund welcher Vorschriften die Aufhebung oder Änderung erfolgt, ob

• Bei Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist es unerheblich, worauf sie beruht, also auch, ob ihr eine gegenläufige Änderung vorausgegangen ist und ob die Änderung das Ergebnis eines Rechtsbehelfsverfahrens ist. Dadurch kann es zu Saldierungsmöglichkeiten kommen, die bei einem einstufigen Verfahren nicht bestünden.

§ 176 AO ist im Rahmen der Fehlerberichtigung nach § 177 AO zu beachten.

§ 177 AO findet keine Anwendung im Rechtsbehelfsverfahren; die Berichtigung von materiellen Fehlern erfolgt hier als Folge des Gebots zutreffender Besteuerung nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO.

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