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Grundlagen - Stand: 27.06.2019

Differenzbesteuerung

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Differenzbesteuerung

Ein Wiederverkäufer kann für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände nur die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Regelung soll die Doppelbesteuerung von Waren verhindern, die zuvor bereits im Wirtschaftsverkehr umsatzversteuert worden sind. Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Wiederverkäufer aus dem Erwerb der Gebrauchtgegenstände keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Umsätze, für die die Differenzbesteuerung angewandt wird, sind stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern (§ 25a Abs. 5 Satz 1 und 2 UStG). Die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist im Rahmen der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Alle übrigen Steuerbefreiungen können Anwendung finden. Der Wiederverkäufer darf in seiner Rechnung die enthaltene Umsatzsteuer nicht offen ausweisen (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG).

Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist seit dem für nahezu alle Lieferungen beweglicher, körperlicher Gegenstände (Ausnahme: bestimmte Edelsteine und Edelmetalle) möglich. Vor dem war die Anwendung der Differenzbesteuerung auf Gebrauchtfahrzeuge beschränkt

II. Wiederverkäufer

Unter den Begriff des Wiederverkäufers fallen:

  • Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise gebrauchte Gegenstände erwerben, um sie (ggf. nach Instandsetzung) wieder zu verkaufen (gewerbliche Händler)

  • Versteigerer, die gebrauchte Gegenstände im eigenen Namen versteigern

Wiederverkauf kann auch nur Teil- oder Nebenbereich des Gesamtunternehmens sein (z.B. Kreditinstitute bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände).

Versicherungen können beim Verkauf von nach Diebstahl wieder gefundenen Fahrzeugen keine Differenzbesteuerung anwenden, da die Versicherungsunternehmen die Fahrzeuge nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erwerben.

III. Voraussetzungen beim Erwerb

Eine Voraussetzung der Differenzbesteuerung besteht darin, dass für die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer nicht geschuldet, nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.

Aus dem Erwerb des Gegenstandes darf dem Wiederverkäufer kein Vorsteuerabzug zustehen. Dies ist z.B. erfüllt bei:

  • Erwerb von Privatpersonen

  • Erwerb von einem Unternehmer außerhalb des Rahmens dessen Unternehmens

  • Erwerb von einem Unternehmer, der mit der Lieferung unter eine Steuerbefreiung fällt, die zum Vorsteuerausschluss führt (§ 15 Abs. 2 UStG)

  • Erwerb von einem Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

  • Erwerb von einer juristischer Person des öffentlichen Rechts aus dem hoheitlichen Bereich

  • Erwerb von einem anderem Wiederverkäufer, unter Anwendung der Differenzbesteuerung

  • nicht: Erwerb von durchschnittsatzbesteuernden Land- und Forstwirten oder Erwerb im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

Ein Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung nicht beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet hat.

Der Erwerb des Gebrauchtgegenstandes muss für das Unternehmen des Wiederverkäufers erfolgen. Die Lieferung an den Unternehmer muss gegen Entgelt erfolgt sein. Eine Entgeltlichkeit kann bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Sacheinlage eine Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt.

Der Ort der Lieferung an den Wiederverkäufer muss im Inland oder einem Mitgliedstaat der EU liegen. Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn für die Lieferung an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet wurde (§ 25a Abs. 7 UStG).

Der Wiederverkäufer hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu optieren (§ 25a Abs. 2 UStG).

  • Gegenstände, für die Optionsmöglichkeit besteht:

    1. für aus Drittländern vom Wiederverkäufer eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs)

    2. bei von Unternehmern erworbenen Kunstgegenständen.

  • Option ist an formlosen Antrag gebunden (Antragsbindung: zwei Kalenderjahre; § 25a Abs. 2 Satz 2 UStG)

  • Der Antrag ist spätestens bei Abgabe der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen.

  • Soweit optiert wurde, ist der Vorsteuerabzug aus entrichteter Einfuhrumsatzsteuer und gesondert in Rechnung gestellter Umsatzsteuer ausgeschlossen (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG).

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