Feststellungslast für das Vorliegen von
Rechnungsvoraussetzungen;
Vorsteuerabzug aus Bauleistungen
für ein gemischt genutztes Gebäude, welches durch eine nicht
unternehmerische Ehegattengemeinschaft errichtet wurde.
Umsatzsteuer 1994
Leitsatz
1. An die Bezeichnung des
Leistungsempfängers in der Rechnung sind keine übertriebenen
Anforderungen zu stellen, doch muss die den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmende
Person oder Personengemeinschaft hinreichend bezeichnet sein. Hierfür
trägt der Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast).
2. Unentschieden bleibt die Frage der
Übertragbarkeit der für eine Bruchteilsgemeinschaft aufgestellten
Grundsatze zum Vorsteuerabzug durch die Bruchteilsberechtigen, wenn die
Gemeinschaft selbst nicht unternehmerisch in Erscheinung tritt (vgl.
Rechtsprechungsänderung durch
– „Mähdrescher
III„) auf die Ehegattengemeinschaft, da im Streitfall keine auf den
Unternehmerehegatten ausgestellte ordnungsgemäße Rechnung i.S.d.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 14 UStG 1993
vorgelegt wurde.
Fundstelle(n): UAAAB-13209
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 09.11.1999 - I 447/98
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