Aufwendungen einer Lehrerin, die im
Rahmen eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums im Fach
„Englisch„ an einer zweiwöchigen Sprachreise nach Dublin
teilnimmt, sind der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn der
Sprachreise zwar ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, weil die
Studienordnung die Teilnahme an einer solchen Exkursion in einem
englischsprachigen Land als verbindliche Studienveranstaltung vorschreibt,
während der Reise aber auch landeskundliche Kenntnisse durch Besichtigung
touristisch interessanter Städte bei Ausflügen an den zwei
Wochenenden erworben wurden und fast alle Nachmittage der Wochentage entweder
mit allgemein interessierenden Besichtigungen ausgefüllt waren oder zur
freien Verfügung standen.
Fundstelle(n): AAAAB-13207
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 04.11.1998 - I 175/98
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