1. Mangels gesetzlicher Definition
richtet sich die Auslegung des Begriffs „verarbeitenden Gewerbes„
i.S.d.
§ 5 Abs. 2 InvzulG nach der Verkehrsauffassung.
Hierunter fallen alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit
überwiegend darin besteht, Erzeugnisse zu bearbeiten, um dabei andere
Produkte herzustellen.
2. Die Gewährung der
erhöhten Investitionszulage setzt jedoch voraus, dass mit den im
Investitionszeitraum produzierten Gütern auch tatsächlich
Umsätze erzielt wurden, da im Gegensatz zu der ertragsteuerlichen
Betrachtungsweise bloße Vorbereitungsmaßnahmen
investitonszulagenrechtlich nicht begünstigt sind.
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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 20.02.1997 - II 268/95
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