Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit im
Amway-Vertrieb
Gewinnfeststellung 1995, 1997 und 1998
Leitsatz
1. Bei einer Tätigkeit auf der
unteren und mittleren Strukturebene des Amway-Vertriebs ist es eher
zweifelhaft, dass langfristig ein Totalgewinn erzielt werden kann und damit
eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
2. Das bei Handelsunternehmen bereits
der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht,
setzt voraus, dass die zu beurteilende Tätigkeit auf Dauer gesehen zu
einem Totalüberschuss führen kann, und dass nicht nur irrationale,
nicht durch Tatsachen zu begründende und von findigen Geschäftsleuten
geschürte Hoffnungen der im Strukturvertrieb oft wirtschaftlich
unerfahrenen Steuerpflichtigen auf ferne Gewinne vorliegen (hier: in mehr als
11 Jahren ein Gesamtverlust von 90.000 DM).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-13195
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2002 - II 215/00
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