Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener
Erbfolge;
zum Gestaltungsmissbrauch bei wirtschaftlicher
Entsprechung der Versorgungsleistungen des Übernehmers mit den
Mietzahlungen des Übergebers;
keine Qualifizierung von
Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Übertragung eines
Einfamilienhauses.
gesonderter und einheitlicher Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen 1992
Leitsatz
1. Die steuerliche Anerkennung eines
Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen richtet sich
ausschließlich nach den allgemeinen Regeln (Fremdvergleich,
zivilrechtliche Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung).
2. Die Vereinbarung einer
Versorgungsleistung des Übernehmers an den Übergeber begründet
selbst dann keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d.
§ 42 AO, wenn
sich die Versorgungszahlungen mit den Mietzahlung des Übergebers
betragsmäßig nahezu decken, da die Sicherstellung und Erhaltung von
Familienvermögen durch dessen Übertragung auf die
leistungsfähigere, jüngere Generation ein anzuerkennendes
außersteuerliches Motiv darstellt.
3. Die Qualifizierung einer im Rahmen
vorweggenommener Erbfolge vereinbarten Versorgungsleistung als dauernde Last
(sog. Versorgungsrente) setzt die Übertragung einer ertragbringenden
Wirtschaftseinheit voraus. Diese Voraussetzung ist bei der Übertragung
eines bislang selbst genutzten Einfamilienhauses auch dann nicht erfüllt,
wenn das Haus im Zuge der Übergabe an den Übertragenden vermietet
wird, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Erträge angefallen sind, die sich
der Übergeber hätte vorbehalten können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-13194
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 12.11.1998 - II 118/95
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