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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - III 768/98

Gesetze: EStG 1990 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 1990 § 4 Abs. 1, EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 7, GewStG 1991 § 7

Einordnung von Zinserträgen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen, wenn vom Geschäftskonto stammende Gelder kurzfristig auf privaten Unterkonten „geparkt” werden

Zurechnung von Zinserträgen bei Vermögensübertragungen auf minderjährige Kinder

Gewerbesteuermessbetrag 1991–1994

Leitsatz

1. Festgeldanlagen, die vom laufenden Geschäftskonto stammen und auf als privat deklarierte Unterkonten überwiesen werden, bleiben zumindest dann gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn sowohl die Zinsen als auch der Anlagebetrag bei Endfälligkeit wieder dem Geschäftskonto gutgeschrieben werden. Die Zinserträge sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

2. Diese Zuordnungentscheidung gilt selbst dann, wenn die Kontentransfers buchungstechnisch als Entnahme und Einlage behandelt werden, da es aufgrund der Rückbuchungen in den betrieblichen Bereich an der dauerhaften Zuordnung des Vermögens zur privaten Vermögenssphäre fehlt.

3. Werden Zinserträge von dem Konto eines minderjährigen Kindes wieder dem Konto eines Elternteils gutgeschrieben, fehlt es für die Zurechnung der Zinserträge zu dem Einkommen des Kindes an der endgültigen Vermögensübertragung, da das Vermögen insoweit nicht im Interesse des Kindes, sondern im Interesse des begünstigten Elternteils verwaltet wird.

Fundstelle(n):
DAAAB-13190

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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 12.04.2000 - III 768/98

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