Einordnung von Zinserträgen als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen, wenn vom Geschäftskonto
stammende Gelder kurzfristig auf privaten Unterkonten „geparkt”
werden
Zurechnung von Zinserträgen bei
Vermögensübertragungen auf minderjährige Kinder
Gewerbesteuermessbetrag 1991–1994
Leitsatz
1. Festgeldanlagen, die vom laufenden
Geschäftskonto stammen und auf als privat deklarierte Unterkonten
überwiesen werden, bleiben zumindest dann gewillkürtes
Betriebsvermögen, wenn sowohl die Zinsen als auch der Anlagebetrag bei
Endfälligkeit wieder dem Geschäftskonto gutgeschrieben werden. Die
Zinserträge sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
2. Diese Zuordnungentscheidung gilt
selbst dann, wenn die Kontentransfers buchungstechnisch als Entnahme und
Einlage behandelt werden, da es aufgrund der Rückbuchungen in den
betrieblichen Bereich an der dauerhaften Zuordnung des Vermögens zur
privaten Vermögenssphäre fehlt.
3. Werden Zinserträge von dem
Konto eines minderjährigen Kindes wieder dem Konto eines Elternteils
gutgeschrieben, fehlt es für die Zurechnung der Zinserträge zu dem
Einkommen des Kindes an der endgültigen Vermögensübertragung, da
das Vermögen insoweit nicht im Interesse des Kindes, sondern im Interesse
des begünstigten Elternteils verwaltet wird.
Fundstelle(n): DAAAB-13190
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 12.04.2000 - III 768/98
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