Einbezug der Halbwaisenrente in die Jahresgrenzbetragsberechnung
des
§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG
Rückforderung von Kindergeld
wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Bei der Berechnung des
Jahresgrenzbetrags i. S. des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist
die aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogene Halbwaisenrente auch dann
bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an
die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten ist (vgl.
,
BFH/NV 2001, 378).
2. Die Vorschrift des
§ 173 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO 1977 ist neben
§ 70 Abs. 3 EStG anwendbar und
erlaubt auch eine rückwirkende Aufhebung der als Steuerbescheid geltenden
Kindergeldfestsetzung, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die
zu der rechtlichen Würdigung führen, dass der Kindergeldanspruch von
vornherein nicht bestand.
3. Ein die nachträgliche
Aufhebung eines Kindergeldbescheids wegen Überschreitens des
Jahresgrenzbetrags i. S. des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
rügender Kläger verstößt gegen seine ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten, so dass eine Änderung des Kindergeldbescheides nicht
gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn er erkennbar über
steuerliche Kenntnisse verfügt und der Familienkasse – trotz
Fehlens einer ausdrücklicher Aufforderung durch die Familienkasse –
die Höhe der Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes
nicht mitteilt.
Fundstelle(n): SAAAB-13185
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 12.12.2001 - III 18/01
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