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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - III 18/01

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 70 Abs. 3, AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 88, BGB § 242

Einbezug der Halbwaisenrente in die Jahresgrenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

1. Bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogene Halbwaisenrente auch dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten ist (vgl. , BFH/NV 2001, 378).

2. Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist neben § 70 Abs. 3 EStG anwendbar und erlaubt auch eine rückwirkende Aufhebung der als Steuerbescheid geltenden Kindergeldfestsetzung, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu der rechtlichen Würdigung führen, dass der Kindergeldanspruch von vornherein nicht bestand.

3. Ein die nachträgliche Aufhebung eines Kindergeldbescheids wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG rügender Kläger verstößt gegen seine ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, so dass eine Änderung des Kindergeldbescheides nicht gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn er erkennbar über steuerliche Kenntnisse verfügt und der Familienkasse – trotz Fehlens einer ausdrücklicher Aufforderung durch die Familienkasse – die Höhe der Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes nicht mitteilt.

Fundstelle(n):
SAAAB-13185

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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 12.12.2001 - III 18/01

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