EigZulG: Keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages
für Neubauten bei umfassender Altbausanierung
Eigenheimzulage 1998
Leitsatz
Eine umfassende Sanierung ist nur
dann wie ein Neubau i.S.d.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG
zu behandeln, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die
Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind; z. B. Fundamente, tragende
Außen- und Innenwände, Geschossdecken u. a. Dies gilt selbst dann,
wenn der Renovierungsaufwand über dem Kaufpreis des unsanierten Objektes
liegt, die Aufwendungen 95 % der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreichen
und lediglich 10 % der ursprünglichen Altbausubstanz erhalten wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1038 Nr. 19 EFG 2003 S. 914 Nr. 13 XAAAB-13179
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2001 - III 1104/99
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