Sicherungsmaßnahmen des mit 11 % beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Werbungskosten
Einkommensteuer 1994, 1995
Leitsatz
1. Schließt eine finanziell
angeschlagene GmbH mit schlechten Rendite- und Ausschüttungsperspektiven
zur Absicherung von Verbindlichkeiten Risikolebensversicherungen auf den Namen
ihrer drei mit jeweils 11 % beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ab, so dürfen diese die von ihnen
durch Einbehalt vom Arbeitslohn wirtschaftlich getragenen
Versicherungsbeiträge als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen
Einkünften abziehen.
2. Bei der Abgrenzung, ob
Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Sicherung von
Darlehen an die GmbH (z.B. Bürgschaften usw.) durch das Arbeits- oder das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind alle Umstände des
Einzelfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsmaßnahme zu
würdigen; dabei sind vor allem die Höhe der Beteiligung und der
Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die Vermögensverhältnisse,
Renditeentwicklungen und -erwartungen der GmbH sowie die mutmaßliche
weitere Entwicklung ohne die Sicherungsmaßmaßnahme zu
berücksichtigen.
3. Eine wesentliche Beteiligung, die
eine Vermutung begründet, dass Sicherungsmaßnahmen des
Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, kann
nur angenommen werden, wenn der Gesellschafter auf Grund der Beteiligung in der
Lage, die Geschäfte der GmbH entscheidend mit zu beeinflussen. Dabei sind
auch die zur vGA entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zu
gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter in die Überlegungen
miteinzubeziehen, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer
Verbindlichkeiten der GmbH absichern.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 222 Nr. 4 INF 2003 S. 84 Nr. 3 JAAAB-13175
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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 22.08.2002 - II 56/99
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