Zinserträge als Betriebseinnahmen oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Zurechnung der Zinsen des Sparkontos eines Kindes
bei Gutschrift auf dem betrieblichen Konto eines Elternteils
Leitsatz
1. Zur Qualifizierung von Zinserträgen als Betriebseinnahmen oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
2. Für eine steuerrechtlich anzuerkennende Entnahme von Betriebskapital reicht es nicht aus, wenn dieses nur vorübergehend
für einige Monate auf einem als privat deklarierten Konto geführt wird, Kapital und Zinsen nach deren Zufluss aber automatisch
wieder auf das betriebliche Konto gebucht werden.
3. Richten Eltern zwar ein Sparkonto auf den Namen eines Kindes ein, verwalten dieses Vermögen aber nicht entsprechend den
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die elterliche Vermögenssorge im Interesse des Kindes, sondern wie ein eigenes Vermögen
indem die Zinsen nach Fälligkeit auf dem betrieblichen Konto eines Elternteils gutgeschrieben werden, sind die Zinsen nicht
dem Kind zuzurechnen.
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