Änderung eines
Grunderwerbsteuerbescheides wegen erst nachträglich bekannt gewordenen
Bestehens eines Baukonzepts im Erwerbszeitpunkt
Pflicht zur
Anzeige eines Baukonzepts bzw. eines erst nachträglich schriftlich
niedergelegten Bauvertrages
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Ein Grunderwerbsteuerbescheid kann
nach
§ 173 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO 1977 wegen dem nachträglichen Bekanntwerden
der - eigentlich vom Grundstückserwerber dem FA mitzuteilenden - Tatsache,
dass bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages ein Baukonzept mit
Baupreis und damit ein einheitliches Vertragswerk vorlag, geändert werden.
Etwaige Ermittlungsfehler des FA werden durch die Verletzung der nach
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bestehenden
Anzeigepflicht ausgeglichen.
2. Da nur solche Urkunden von der
Anzeigepflicht des
§ 19 GrEStG erfasst werden, die am
Tag des Grundstückskaufvertrags vorlagen, verletzt der
Grundstückserwerber nicht seine Anzeigepflicht sondern lediglich die aus
§ 90 Abs. 1 oder
§ 153 AO 1977 herrührende
allgemeine Pflicht zur Mitwirkung, wenn er einen nachträglich schriftlich
niedergelegten Bauvertrag nicht vorlegt. Dieser kann jedoch einen erneuten
Steuertatbestand und damit weitere Anzeigepflichten begründen.
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