Gesetze:
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S.
1 Nr. 2 Buchst. a
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S.
1 Nr. 2 Buchst. b
Eintrag in die Handwerksrolle als Voraussetzung für
Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage
Investitionszulage 1993
Leitsatz
1. Voraussetzung für die
Gewährung der erhöhten Investitionszulage ist unter anderem, dass der
Anspruchsberechtigte in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis
handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist.
2. Ist Anspruchsberechtigter eine
GmbH & Co. KG, die selbst nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, so
kann ein Eintrag der Komplementär-GmbH nur dann ausnahmsweise
genügen, wenn die KG durch formwechselnde Umwandlung aus der GmbH
hervorgegangen ist.
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