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THÜRINGER FG Urteil v. - IV 461/99

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2

Aufwendungen für Reisekosten zu Seminaren und Treffen der anonymen Akkoholiker als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Aufwendungen eines Alkoholabhängigen für Reisekosten zu Treffen der anonymen Alkoholiker sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Suchtkranke als geheilt gilt und für ihn keine klinische Notwendigkeit mehr besteht, seine Gruppenbesuche aufrecht zu erhalten. Nur solche Kosten werden als außergewöhnliche Belstung anerkannt, die im akuten Krankheitsstadium entstehen. Kosten, die im Rahmen der Nachsorge entstehen oder den Suchtkranken gegen einen Rückfall stärken sollen, fallen nicht darunter.

2. Aufwendungen eines Stpfl., der die Funktion eines Suchtbetreuers wahrnimmt und in dieser Funktion an Gruppenleiterbesprechungen von Selbsthilfegruppen teilnimmt, für Reisekosten zu solchen Treffen sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig i. S. des § 33 EStG.

Fundstelle(n):
GAAAB-13163

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THÜRINGER FG, Urteil v. 03.05.2000 - IV 461/99

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