Aufwendungen für Reisekosten zu Seminaren und Treffen der
anonymen Akkoholiker als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Aufwendungen eines
Alkoholabhängigen für Reisekosten zu Treffen der anonymen Alkoholiker
sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der
Suchtkranke als geheilt gilt und für ihn keine klinische Notwendigkeit
mehr besteht, seine Gruppenbesuche aufrecht zu erhalten. Nur solche Kosten
werden als außergewöhnliche Belstung anerkannt, die im akuten
Krankheitsstadium entstehen. Kosten, die im Rahmen der Nachsorge entstehen oder
den Suchtkranken gegen einen Rückfall stärken sollen, fallen nicht
darunter.
2. Aufwendungen eines Stpfl., der die
Funktion eines Suchtbetreuers wahrnimmt und in dieser Funktion an
Gruppenleiterbesprechungen von Selbsthilfegruppen teilnimmt, für
Reisekosten zu solchen Treffen sind nicht aus sittlichen Gründen
zwangsläufig i. S. des
§ 33 EStG.
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