1. Bei Rechtsanwälten gilt die
Zugangsvermutung des
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch dann, wenn
die Sendung an einem Sonnabend in das Postfach eingelegt wird. Ob das Postfach
an diesem Tag geleert wird, ist unerheblich.
2. Zweifel an der Zugangsvermutung
des
§ 122 Abs. 2 AO können nur
erweckt werden, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die es als ausgeschlossen
erscheinen lassen, dass auch nur an einem der drei Tage innerhalb der
Zugangsvermutung die Möglichkeit der Bekanntgabe in Gestalt der
Bereithaltung zur Abholung bestand.
3. Auf die Verhältnisse am
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post kommt es nicht an. Unbeachtlich ist, wenn
dies ein Sonntag gewesen ist, an dem üblicherweise weder Briefsendungen in
Postfächer einsortiert, noch Postfächer geleert werden.
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