Aufwendungen eines Berufskraftfahrers wegen Verschmutzung oder
Beschädigung privater Kleidung; Aufwendungen eines Arbeitnehmers für
Geschenke; Nachweis der Notwendigkeit einer Kurreise; Kosten eines
Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. In dem Zerreißen einer
Lederjacke eines Berufskraftfahrers am Garagentor während der Arbeitszeit
realisiert sich die ypische, von diesem Beruf ausgehende Gefahr für seine
private Vermögensgegenstände. Der Berufskraftfahrer ist bei dem
Umgang mit den schweren Fahrzeugen und bei deren Pflege und Wartung
regelmäßig dem Risiko ausgesetzt, dass auch seine privaten
Kleidungsstücke verschmutzt oder beschädigt werden. Maßgeblich
für den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Schaden ist nicht
der Wert für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen neuen Gegenstandes
oder die Anschaffungskosten der beschädigten Sache, sondern der nach
steuerlichen Kriterien zu ermittelnde Restwert des zerstörten
Gegenstandes.
2. Aufwendungen für Geschenke,
die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer Personen
(hier: an den Arbeitgeber und seine Sekretärin) an seiner Arbeitsstelle
macht, sind in der Regel keine beruflich veranlassten Werbungskosten.
3. Sehr strenge Anforderungen an den
Nachweis der Notwendigkeit einer Heilkur sind insbesondere dann notwendig, wenn
die ganze Familie in den schönsten Sommermonaten der Mobiliät am
Kurort wegen mit dem eigenen Kraftfahrzeug in eine frei gewählte
Unterkunft, in der es die in Kurkliniken üblichen Beschränkungen
nicht gibt, an einen Kurort fährt, der auch von normalen Urlaubern besucht
wird. In diesen Fällen reicht eine Bezuschussung der Heilkur durch die
gesetzlichen Krankenkassen ohne "vertrauensärztliche" medizinische
Prüfung und eine nachfolgende Bestätigung durch den Amtsarzt, dass
die Familie an einer Heilkur teilgenommen hat, nicht zur steuerlichen
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung aus.
4. Kosten eines Zivilprozesses
können nur dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, wenn auf Grund der besonderen Gegebenheiten des
Einzelfalls die Führung des Prozesses zwangsläufig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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