Bewertung von im Beitrittsgebiet gelegenen
Geschäftsgrundstücken mit dem im Sachwertverfahren zu bestimmenden
gemeinen Wert; Verfassungsmäßigkeit der bewertungsrechtlichen
Sondervorschriften für das Beitrittsgebiet
Leitsatz
1. Bei der im Sachwertverfahren zu
erfolgenden Schätzung des gemeinen Werts von im Beitrittsgebiet gelegenen
Geschäftsgrundstücken auf den ist in der Regel auf die in
den gleich lautenden Ländererlassen vom (BStBl I 1993,
467) vorgesehene Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten
Grundstücken auf Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und
ggfls. des Werts der Außenanlagen durch Wertrückrechnung der
durschnittlichen Herstellungskosten auf den zurückzugreifen. Auch
eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom
Durchschnittswert (Normalherstellungskosten) rechtfertigt nicht den Ansatz
eines niedrigeren, unter den Normalherstellungskosten liegenden Werts
(Anschluss an
,
BFH/NV 1999, 384).
2. Sind die Nutzungsbereiche von auf
dem Geschäftsgrundstück im Rasterprinzip errichteten Gebäuden je
nach den betrieblichen Anforderungen innerhalb der Gebäudehülle
beliebig veränderbar, müssen die Gebäudenormalherstellungskosten
nicht einzig nach der konkreten Nutzung am Bewertungsstichtag, sondern auch
unter Beachtung des Gebäudetypus ermittelt werden.
3. Ausführungen zur
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung unterschiedlicher
Bewertungsverfahren in den alten und neuen Bundesländern bzw. der
Einordnung ähnlicher Gebäudetypen bei unterschiedlicher Nutzung in
verschiedene Wertigkeitskategorien.
Fundstelle(n): MAAAB-13148
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 16.11.2000 - II 273/99
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