Rückstellungsbildung wegen der Verpflichtung eines
Recyclingunternehmens zur Aufbereitung von Abfällen
Hinreichende Konkretisierung der Verpflichtung
Gesonderte
Feststellung des Gewinns 1995
Gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
Leitsatz
1. Die Verpflichtung eines
Recyclingunternehmens, angelieferte Abfälle (hier Bauschutt, Rohschlacke,
Abbruchholz und Baustellenmischabfälle) zeitnah zur Anlieferung
aufzuarbeiten, ist auf Grund der gesetzlichen Vorgaben des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-AbfG) in Verbindung mit dem vom
Unternehmer zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzept und den behördlichen
Kontrollen hinreichend konkretisiert, so dass eine Rückstellung
hierfür einzustellen ist.
2. Da ein Gesetz
naturgemäß Sachverhalte stets nur generell und nicht für
Einzelfälle bis ins Detail regeln kann, kommt es nicht darauf an, dass das
Gesetz kein inhaltlich genau bestimmtes Handeln festlegt, und nicht vorgibt,
innerhalb welcher zeitlichen Frist welcher Müll zu entsorgen ist.
3. Ein konkreter Leistungsbefehl aus
einem Verwaltungsakt ist nicht erforderlich, denn ein Steuerpflichtiger, der
bereits von sich aus im Vorgriff auf die jederzeit mögliche
behördliche Verfügung entsprechend des bloßen Gesetzesbefehls
Recyclingmaßnahmen durchführt, kann deswegen nicht schlechter
gestellt werden als ein Anlagenbetreiber, der sich seinen Pflichten
vorläufig entzieht und den früher oder später zu erlassenden
Verwaltungsakt, in dem ihm ein konkretes Handeln abverlangt wird, abwartet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1527 Nr. 21 KÖSDI 2003 S. 13973 Nr. 12 IAAAB-13145
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