Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
bei Einspeisung in ein die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern
sicherstellendes Stromnetz
Stromsteuerbescheid für
2001
Leitsatz
1. Das Merkmal „in
räumlichem Zusammenhang” in der Stromsteuerbefreiung nach § 9
Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist so auszulegen, dass hiervon nur objektbezogen
erzeugter und zur Verfügung gestellter Strom erfasst wird. Deswegen kann
Strom nicht steuerfrei geleistet werden, wenn er in ein die allgemeine
Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellendes Stromnetzt eingespeist wird
(hier: Einleitung des von einem Energieversorgungsunternehmen in einem
Blockheizkraftwerk - mit einer Leistung unter 2 Megawatt - erzeugten Stroms in
ein dem Unternehmen gehörendes, der allgemeinen Versorgung eines
Stadtgebiets dienendes Mittelspannungsnetz).
2. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz
(Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren, zu Sinn und Zweck der Regelung
sowie zum Zusammenhang mit der Definition des Eigenerzeugers i.S. des § 2
Nr. 2 StromStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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