Rückstellungen für Nachbetreuungsleistungen an Hörgeräten
Leitsatz
Hörgeräteakustiker können Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen an Hörgeräten bilden. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn es sich bei der Nachbetreuung um eine medizinisch notwendige und vertraglich fest vereinbarte Pflicht zur ständigen
Kontrolle und Wartung des Gerätes und des Gehörs des Patienten handelt, die nicht nur der Mängelbeseitigung oder Fehlerbehebung
dient (Abgrenzung zu bloßen Garantie- und Kulanzleistungen und zu unwesentlichen Nebenleistungen; Entgegen dem , BStBl II 1994, 158).
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