Änderung eines Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
Ein bestandskräftiger Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern sein, wenn
die Familienkasse des Arbeitsamtes den Eindruck vermittelt hat, dass sie sich immer an den Steuerbescheid bzw. die Mitteilung
des Finanzamtes halten und diese zur Grundlage der Berechnung der kindergeldschädlichen Einkünfte-/Bezügegrenze machen werde
und der Anspruchsberechtigte davon ausgehen konnte, dass die Familienkasse einen ändernden Steuerbescheid - ebenso wie den
ersten Steuerbescheid - zur Grundlage einer neuen Entscheidung machen werde, er also auch ohne Klageverfahren nachträglich
zu den Werbungskosten vortragen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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