Tätigkeitsgegenstand bei Vertretung mehrerer
Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der
Gemeinschaft; Maßgeblichkeit der Gebührenrechtslage im Zeitpunkt der
Beauftragung; Aufteilung der Rechtsanwaltsgebühren bei Mandanten aus den
neuen und den alten Bundesländern
Leitsatz
1. Vertritt ein
Prozessbevollmächtigter mehrere Beteiligte an einer
Grundstücksgemeinschaft wegen der Gewinnfeststellung der Gemeinschaft, so
ist Gegenstand der Tätigkeit die Summe der die einzelnen
Verfahrensbeteiligten betreffenden steuerlichen Auswirkungsbeträge, so
dass es an der in
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
geforderten Identität des Tätigkeitsgegenstandes in Bezug auf die
einzelnen Auftraggeber fehlt.
2. Maßgeblich für die
Festsetzung der Gebühren eines zur Vertretung in der mündlichen
Verhandlung beauftragten Unterbevollmächtigten, der seinen Sitz in den
neuen Bundesländern inne hat, ist die im Zeitpunkt der Beauftragung
geltende Gebührenrechtslage (hier: Höhe der Ermäßigung).
3. Zur Gebührenaufteilung, wenn
ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in den alten Bundesländern vor einem Gericht
mit Sitz in den neuen Bundesländern in der selben Angelegenheit im
gemeinsamen Auftrag zweier Personen tätig wird, von denen eine in den
alten Bundesländern ihren Wohnsitz hat, insoweit keine
Gebührenermäßigung vorzunehmen wäre, und die andere in den
neuen Bundesländern, also die Gebühren zu ermäßigen
wären.
Fundstelle(n): HAAAB-13115
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Online-Dokument
THÜRINGER FG, Beschluss v. 25.01.2000 - II 6/99 Ko
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