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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 20215/99 EFG 2003 S. 1162 Nr. 16

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1EStG § 11 Abs. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 HGB § 230BGB § 116

Stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger; Besteuerung von gutgeschriebenen Scheinrenditen

Leitsatz

Ein Vertragsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger kann auch dann als stille Gesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 EStG zu qualifizieren sein, wenn der Betrüger die von ihm vorgegebenen Geschäfte von Anfang an nicht durchführt. Der geheime Vorbehalt des Betrügers, das Erklärte nicht zu wollen, ist gem. § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Gutgeschriebene "Scheinrenditen" stellen Einnahmen aus stiller Gesellschaft dar, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein Einnahmenzufluss im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG zu bejahen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 747 Nr. 13
EFG 2003 S. 1162 Nr. 16
UAAAB-13102

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 27.05.2003 - 5 K 20215/99

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