Zuordnung der Anschaffungskosten beim Halten von mehreren Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Hält (oder hielt) der Steuerpflichtige mehrere Anteile an einer Kapitalgesellschaft und ist ein Auflösungsverlust nur zu berücksichtigen,
soweit er auf einen bestimmten Anteil entfällt, so ist es für die Ermittlung des Auflösungsverlustes erforderlich, die Anschaffungskosten
der Beteiligung den einzelnen Anteilen zuzuordnen. Das gilt auch für nachträgliche Anschaffungskosten.
Führen Bürgschaftsaufwendungen zu nachträglichen Anschaffungskosten, weil die Bürgschaft Eigenkapital ersetzend war, so sind
die nachträglichen Anschaffungskosten denjenigen Anteilen zuzuordnen, die der Steuerpflichtige in dem Zeitpunkt hielt, in
dem die Bürgschaft Eigenkapital ersetzend geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 558 Nr. 10 EFG 2003 S. 998 Nr. 14 INF 2003 S. 566 Nr. 15 HAAAB-13099
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 16.04.2003 - 3 K 247/01
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