Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
ernstlich zweifelhaft
Leitsatz
Es bestehen ernstliche Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom .
Aufgrund der ernstlichen Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit ist von der AdV nur dann abzusehen, wenn ein vom AG
geltend zu machendes überwiegendes öffentliches Interesse dem Aussetzungsinteresse des Ast. vorgeht bzw. letzteres gegenüber
dem öffentlichen Interesse, bspw. dem Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, zurücksteht.
Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen bzw. die Höhe der Sicherheitsleistung ist herabzusetzen, wenn
anderenfalls der Ast. wegen einer noch nicht endgültig festgestellten Schuld, der er aus freien Stücken nicht nachkommen kann,
vorzeitig das Insolvenzverfahren einleiten müsste.
Die Aufrechnung mit der einem Steuerbescheid zugrundeliegenden Forderung ist als Vollziehung des Bescheids anzusehen. Die
Vollziehung ist aufzuheben. Vollzogene Aufrechnungen (außerhalb des Regelungsbereichs des § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2
Satz 8 FGO) sind aufgrund einer angeordneten Aufhebung der Vollziehung rückgängig zu machen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1029 Nr. 14 KÖSDI 2003 S. 13819 Nr. 8 XAAAB-13098
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss v. 13.03.2003 - 1 V 455/02
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