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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 203/01 EFG 2003 S. 325 Nr. 5

Gesetze: EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, AO § 42

Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben bei Vertragsbeendigung

Leitsatz

Endet eine Rückdeckungsversicherung vor dem nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 c) Satz 2 EStG maßgeblichen Zeitpunkt, muss der Betriebsausgabenabzug wegen der auf diese Versicherung entfallenden Zuwendungen (Prämien) versagt werden; auf den nächstgelegenen Zeitpunkt kann nicht abgestellt werden.

Zahlt die Unterstützungskasse die Rückkaufswerte der aufgelösten Rückdeckungsversicherungen einschließlich der darauf entfallenden Gewinnanteile an das Trägerunternehmen zurück, liegen bei diesem Betriebseinnahmen vor. Sie dürfen den Gewinn jedoch nicht erhöhen, soweit die entsprechenden Zuwendungen an die Unterstützungskasse in den Vorjahren den Gewinn gemindert haben, entsprechend § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 EStG (gegen: , BFHE 182, 307, Der Betrieb 1997, 1256)

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 325 Nr. 5
PAAAB-13079

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 19.11.2002 - 5 K 203/01

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