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Abgabenordnung; | durch unlautere Mittel erwirkter Steuerbescheid (§ 172 AO)
Der ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Steuerbescheid auch dann i. S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO durch unlautere Mittel erwirkt ist, wenn dies durch eine andere Person als den Adressaten des Bescheides geschieht. (2) Die Änderung eines derartigen Bescheides ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Adressat des Bescheides eine durch den Einsatz unlauterer Mittel erwirkte Erstattung nachweislich erhalten hat.