Gegen die Bestimmung des § 171 Abs. 14 AO bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung
muß dem Leistungsverweigerungsrecht dessen, der sich vor Zahlung auf die Unwirksamkeit der Bekanntgabe einer Steuerfestsetzung
beruft, ein Rückforderungsrecht desjenigen entsprechen, der trotz Unwirksamkeit der Steuerfestsetzung Zahlung geleistet hat.
Die Ablaufhemmung soll die nachträgliche Festsetzung gerade dort ermöglichen, wo die zur Zahlung führende Festsetzung unwirksam
war. Der vom Bundesfinanzhof im Urteil VII R 50/95 (BStBl 1997 II 556) entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von dem
vorliegenden Fall der Zahlung auf einen insgesamt unwirksamen Bescheid.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-12976
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 03.08.2000 - V 788/98
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