Fortbildungskosten bei Aufbaustudium trotz erstmaliger Erlangung eines akademischen Grades
Leitsatz
Aufwendungen für ein Studium an einer Hochschule bzw. Fachhochschule, durch das erstmals ein Hochschulgrad erlangt werden
soll, sind grundsätzlich als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) zu behandeln. Von diesem Grundsatz abweichend sind die Aufwendungen
als Fortbildungskosten (Werbungskosten) anzuerkennen, wenn sich das Erststudium als Aufbaustudium darstellt, das die bisherige
Berufsausbildung ergänzt, die Kenntnisse der Erstausbildung voraussetzt und weiterhin diese vorhandenen Kenntnisse bei Beginn
des Studiums geprüft werden.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-12970
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 08.03.2000 - V 221/98
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