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BVerwG 03.11.1992 9 C 6/92

Bundesvertriebenengesetz; | Vertriebenenausweis für Volksdeutsche aus Oberschlesien

Deutsche Volkszugehörige, die aus Polen aussiedeln, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Spätaussiedlerfälle ist im Wege einer gesetzlichen Vermutung i. d. R. ohne weiteres davon auszugehen, daß der deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Nur in Ausnahmefällen gilt dies nicht, z. B. dann, wenn jemand in die Bundesrepublik übersiedelt, um sich der Strafverfolgung wegen eines kriminellen Delikts zu entziehen ( u. a.).

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