Eigenheimzulage nach dem Tod des Ehegatten - Objektverbrauch
Leitsatz
1. Mit dem Tod des Ehegatten entfällt die Förderberechtigung für ein zweites Objekt. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG,
nach welcher der überlebende Ehegatte die Grundförderung für einen infolge Erbfalls erworbenen Miteigentumsanteil weiter in
der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann, setzt voraus, dass bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist (gegen:
, EFG 2002, 283). 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 51/02, neues Az.
III R 48/02).
Fundstelle(n): DB 2003 S. 312 Nr. 6 EFG 2002 S. 1499 Nr. 23 LAAAB-12963
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 23.09.2002 - 5 K 75/02
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