Investitionszulage für Späneheizung in einer Tischlerei
Leitsatz
1. Eine aus Späneheizkessel, einzelnen Heizkörpern, Ventilen und Anschlussrohren bestehende Heizanlage einer Betriebshalle
ist i. S. des § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung der Halle in den einzelnen Räumen eingeführt worden. Sie ist damit zum wesentlichen
Bestandteil der Betriebshalle geworden; der Späneheizkessel folglich kein selbständiges Wirtschaftsgut.
2. Dient die Späneheizungsanlage einer Tischlerei in erster Linie der Erwärmung aller Betriebsräume und daneben der im Bedarfsfall
erhöhten Erwärmung des Lackier- und Trocknungsraumes sowie der Verfeuerung (und Entsorgung) der im Betrieb anfallenden Späne,
so stellt sie keine Betriebsvorrichtung dar. Das Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) und die zu seiner Verwirklichung
getroffenen Regelungen sind für die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtung ohne Bedeutung.
Fundstelle(n): RAAAB-12961
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 07.09.1999 - I 439/96
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