Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, bei dem es an einer konkreten Bezifferung des zu zahlenden
Mietzinses und der Nebenkostenvereinbarung fehlt; Dauernde Last durch Instandhaltungsmaßnahmen bei vorbehaltenem Wohnrecht
des Vermögensübergebers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Leitsatz
1. Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger bei der Übertragung eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks durch
die Eltern im Rahmen des notariellen Überlassungsvertrages, seinen Eltern als Gesamtberechtigten auf Lebenszeit eine Wohnung
gegen einen der ortsüblich, gesetzlich zulässigen Miete entsprechenden Betrag zu überlassen, ist die mietvertragliche Regelung
steuerrechtlich nicht anzuerkennen, denn die Vereinbarung eines ortsüblichen Mietzinses ohne konkrete Bezifferung ist zwischen
Fremden unüblich (Ausführungen zum Fehlen einer Vereinbarung über monatliche Nebenkostenvorauszahlungen und eines Maßstabs
für die Umlegung der Nebenkosten).
2. Wird bei der Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vertraglich nicht festgelegt, dass eine zum übertragenen
Vermögen gehörende und den Übergebenden zu überlassende Wohnung im bewohnbaren Zustand zu erhalten ist, können Instandhaltungsaufwendungen
für die Wohnung nicht als dauernde Last abgezogen werden, es sei denn es besteht eine schuldrechtliche Pflicht.
Fundstelle(n): AAAAB-12958
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.03.2000 - 2 K 654/98
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