Aufwendungen eines Deutsch- und Geschichtelehrers am Gymnasium für
schöngeistige und allgemeinbildende Literatur
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Bei einem Lehrer an einer
allgemeinbildenden Schule sind Fahrten zur Arbeitsstätte ohne
Einzelnachweis für nicht mehr als 192 Tage anzuerkennen. Einen Rechtssatz
der Art, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Anerkennung von 230 Fahrtagen
hätte, gibt es nicht.
2. Aufwendungen eines Deutsch- und
Geschichtelehrers am Gymnasium für schöngeistige und
allgemeinbildende Literatur sind grundsätzlich Aufwendungen der
Lebensführung. Eine nahezu ausschließlich berufliche Verwendung ist
allerdings möglich, wenn der Lehrer dasselbe Buch zweimal besitzt oder es
z. B. zum konkreten Einsatz bei bestimmten Lehrveranstaltungen angeschafft hat.
Fundstelle(n): CAAAB-12953
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.12.2002 - 4 K 483/01
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