Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG,
wenn das Kind während des Jahres teils eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte, teils ausbildungsunwillig ist und
teils für einen Beruf ausgebildet wird
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger erhält
für ein über 18 und nicht über 27 Jahre altes Kind, das eine
Berufsausbildung zeitweilig mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder
fortsetzen konnte, zeitweilig ausbildungsunwillig ist und zeitweilig für
einen Beruf ausgebildet wird, kein Kindergeld, wenn die Einkünfte und
Bezüge des Kindes den – um die Zeit der Ausbildungsunwilligkeit
gekürzten – anteiligen Jahresgrenzbetrag überschreiten. Dabei
ist es unerheblich, ob das Kind in einzelnen Monaten einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht oder monatlich in Teilzeit
„jobbt”.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 782 Nr. 11 BAAAB-12949
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.11.2002 - 4 K 20481/99
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