Nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG
eines Sozialpädagogen
Einkommensteuer 1995 und 1996
Leitsatz
1. Eine Tätigkeit ist
nebenberuflich i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein
Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach
der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes
darstellen. Ist jedoch eine der gleichartigen Tätigkeiten für sich
allein betrachtet schon Vollzeiterwerb, so kann jede weitere Tätigkeit
– bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – i. S. des
§ 3 Nr. 26 nebenberuflich sein (Anschluss an , BStBl II 1990, 854).
2. Ein Sozialpädagoge, der im
Rahmen eines Dienstverhältnisses im Vollzeiterwerb in einem
Übergangswohnheim Suchtkranke betreut, kann mit der außerhalb seiner
arbeitsvertraglichen Dienstzeiten freiwillig bei Bedarf gegen stundenweise
abgerechnete Vergütung übernommenen Nachbetreuung der Suchtkranken
nach ihrem Aufenthalt im Wohnheim in Wohngemeinschaften (sog. Wohnnestern) zur
Integration der Betroffenen in das gesellschaftliche Umfeld eine
nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausüben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 958 Nr. 15 XAAAB-12946
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.04.2002 - 4 K 10500/99
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