Erwerb eigener Anteile als verdeckte
Gewinnausschüttung
Abfindung eines lästigen
Gesellschafters
Leitsatz
1. Veranlasst der alleinige
Geschäftsführer einer GmbH, dass die Kapitalgesellschaft aus Anlass
des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Anteile zu einem über dem
anteiligen Unternehmenswert liegenden Kaufpreis erwirbt, weil der ausscheidende
Gesellschafter mit einer Veräußerung seiner Anteile an den
Konkurrenten droht, fehlt es an einer betrieblichen Veranlassung des
Anteilserwerbs, so dass es sich in Höhe des über dem Unternehmenswert
liegenden Kaufpreises um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
2. Ein Gesellschafter ist
lästig, so dass die Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft die dazu
dienen, ihn zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen, als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn er nicht nur den übrigen
Gesellschaftern, sondern auch der Gesellschaft lästig ist.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1267 Nr. 17 INF 2003 S. 611 Nr. 16 TAAAB-12943
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.04.2003 - 3 V 74/02
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