1. Die Bestimmung über die
Vermögensbindung einer Körperschaft gilt als von Anfang an nicht
ausreichend, wenn sie nachträglich so geändert wird, dass sie den
Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht.
2. Bei der Abfassung der Satzung sind
die geplanten Verwendungszwecke so klar wie möglich anzugeben.
Künftigen Unsicherheiten ist durch gestaffelte alternative
Verwendungsregelungen Rechnung zu tragen, denn zwingend im Sinne der in §
61 Abs. 2 S. 1 AO geregelten Ausnahme ist die Unsicherheit nur insoweit, als
sie auch dann noch verbleibt. Gleiches gilt auch für
Satzungsänderungen, denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass
die Anforderungen bei der Änderung der Satzung geringer sein sollten, als
bei deren Aufstellung.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1214 Nr. 17 PAAAB-12940
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.02.2003 - 3 K 762/99
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