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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 (1) K 162/98 EFG 2002 S. 1478 Nr. 22

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, AO 1977 § 163

Pensionszusage einer GmbH zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei nur geringfügiger Unterschreitung des Erdienenszeitraums als verdeckte Gewinnausschüttung

Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme in gesondertem Verfahren

Keine Rückwirkung einer geänderten Pensionszusage

Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 und Gewerbesteuermessbeträge 1991 bis 1994

Leitsatz

1. Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen; auch bei einer nur geringfügigen Unterschreitung dieses Zehnjahreszeitraums sind die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln (hier: Unterschreitung der „Mindestdienstzeit” um weniger als zwei Monate).

2. Eine spätere, den Erdienenszeitraum auf über 10 Jahre verlängernde Änderungsvereinbarung wirkt steuerrechtlich nicht zurück, sondern kann allenfalls mit Wirkung für die Zukunft zur steuerrechtlichen Anerkennung der Pensionszusage führen.

3. Ob sich die GmbH hinsichtlich der Erdienbarkeit der Pensionszusage auf die Übergangsregelung in dem BMF-Scheiben in BStBl I 1996, 1138 berufen kann, ist nicht im Verfahren betreffend den Steuerbescheid, sondern in einem eigenen Billigkeitsverfahren zu entscheiden.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1478 Nr. 22
QAAAB-12931

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.09.2000 - 3 (1) K 162/98

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