Pensionszusage einer GmbH zugunsten des
Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei nur geringfügiger
Unterschreitung des Erdienenszeitraums als verdeckte Gewinnausschüttung
Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme in gesondertem
Verfahren
Keine Rückwirkung einer geänderten
Pensionszusage
Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 und
Gewerbesteuermessbeträge 1991 bis 1994
Leitsatz
1. Eine dem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage
kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt
und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn
Jahre liegen; auch bei einer nur geringfügigen Unterschreitung dieses
Zehnjahreszeitraums sind die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als
verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln (hier: Unterschreitung der
„Mindestdienstzeit” um weniger als zwei Monate).
2. Eine spätere, den
Erdienenszeitraum auf über 10 Jahre verlängernde
Änderungsvereinbarung wirkt steuerrechtlich nicht zurück, sondern
kann allenfalls mit Wirkung für die Zukunft zur steuerrechtlichen
Anerkennung der Pensionszusage führen.
3. Ob sich die GmbH hinsichtlich der
Erdienbarkeit der Pensionszusage auf die Übergangsregelung in dem
BMF-Scheiben in
BStBl I 1996, 1138 berufen kann, ist nicht im
Verfahren betreffend den Steuerbescheid, sondern in einem eigenen
Billigkeitsverfahren zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1478 Nr. 22 QAAAB-12931
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.09.2000 - 3 (1) K 162/98
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.