Erkennbarkeit
des Klageziels bei schlichtem Antrag auf Aufhebung der aufgrund einer
Betriebsprüfung geänderten Bescheide
Begrenzung der
Sachaufklärungspflicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
Steuerrate 1990
Umsatzsteuer 1990 bis 1995
Einkommensteuer 1992–1995
Gewerbesteuermessbetrag
1991 bis 1993 und 1995
Leitsatz
1. Der Gegenstand eines
Klagebegehrens ist im Falle des Ergehens von Änderungsbescheiden, die
aufgrund einer Betriebsprüfung ergangen sind, mit dem schlichten Antrag
auf Aufhebung dieser Bescheide ausreichend bezeichnet.
2. Ist ein Steuerpflichtiger allein
in der Lage, die für die Aufklärung eines Sachverhalts erforderlichen
Informationen zu geben und kommt er seinen sich dadurch verstärkenden
Mitwirkungspflichten nicht nach, können sich das FA und das FG
hinsichtlich steuerbegründender und steuererhöhender Tatsachen mit
einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen.
Fundstelle(n): JAAAB-12929
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.04.2002 - 2 K 71/00
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