Grunderwerbsteuer
(Widerruf der Aussetzung der Vollziehung)
Leitsatz
In die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer sind neben dem Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück auch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen, wenn ein
objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und
dem Bauwerkvertrag anzunehmen ist, weil der Erwerber den von einer
untereinander verbundenen Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablauf
hinnimmt. Liegen bei Kaufvertragsabschluss bereits die Baupläne vor und
wird der Bauwerkvertrag in der Folgezeit mit einem verbundenen Unternehmen
abgeschlossen, ohne Angebote anderer Bauunternehmer einzuholen, besteht ein
solcher objektiver Zusammenhang zwischen beiden Verträgen.
Fundstelle(n): YAAAB-12911
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.07.2002 - 2 K 359/99
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