Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen
Eheleuten und ihrer Tochter einerseits und zwischen den Eheleuten und den
Eltern der Ehefrau andererseits
Einkommensteuer 1997 und
1999
Leitsatz
Sind Mietverhältnisse unter
nahen Angehörigen nicht wie vereinbart durchgeführt worden, so
können sie steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Im Streitfall sprachen
im Rahmen einer Gesamtschau folgende Umstände gegen die steuerliche
Anerkennung: Vereinbarung einer sog. Bruttowarmmiete, nachträgliche
Erhöhung der Miete, Weiterbelastung von Nebenkosten nur zu 60 v. H.,
nachträglich vereinbarte Mitbenutzung von Bad und Dusche durch die Tochter
in der Wohnung der Eltern der Ehefrau, rückwirkender Wegfall des
Mietzinsanteils für die Badmitbenutzung bei gleichzeitiger Erhöhung
der Nebenkosten um eben diesen Betrag, teilweise unentgeltliche
Überlassung einzelner Räume einer in sich geschlossenen Wohneinheit,
Vereinbarungen über das Pflücken und Einlagern von Obst,
Übernahme von Schriftwechsel für den Vermieter.
Fundstelle(n): RAAAB-12909
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.09.2002 - 2 K 345/00
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