Kein Kindergeld wegen fehlendem Ausbildungsplatz bei
Ausbildungsunwilligkeit des Kindes
Leitsatz
1. Wird ein volljähriges Kind in
der Liste der Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung des
Arbeitsamtes infolge der Ablehnung einer angebotenen Lehrstelle gelöscht
und sind auch sonst keine ernsthaften Bemühungen um eine Ausbildungsstelle
erkennbar, besteht kein Kindergeldanspruch wegen fehlendem Ausbildungsplatz.
2. Nachweis der
Ausbildungsbereitschaft eines Kindes: Bemüht sich ein Dritter belegbar mit
Wissen und Wollen des Kindes und derart um einen Ausbildungsplatz, dass der
Erhalt in greifbarer Nähe steht, so können diese Bemühungen
abhängig von den Umständen des Einzelfalls als Eigenbemühungen
des Kindes zu werten sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-12897
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.06.2003 - 4 K 20115/00
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