Grunderwerbsteuer nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 3
GrEStG bei aufschiebend bedingten oder
genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Es liegt im Sinne des
GrEStG, nur rechtsgültige
Verpflichtungsgeschäfte zur Steuer heranzuziehen. Daher entsteht die
Steuer gemäß
§ 14 GrEStG erst
nach Eintritt der Bedingung bzw. nach Erteilung der Genehmigung, soweit die
Wirksamkeit eines Erwerbsvorganges von dem Eintritt einer Bedingung
abhängt oder ein Erwerbsvorgang der Genehmigung bedarf.
2. Werden die Ansprüche aus
einem genehmigungspflichtigen Vertrag bereits vor Erteilung der Genehmigung an
einen Dritten abgetreten, so wird dadurch der einmal verwirklichte Tatbestand
des
§ 1 Abs. 3 Nr. 3
GrEStG nicht beseitigt. Der Anteilsübergang wird
grunderwerbsteuerrechtlich bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft erfasst,
das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile begründet. Diese
rechtstechnische Anknüpfung an das schuldrechtliche Geschäft hat zur
Folge, dass der weitere Verfahrensablauf auf die
Tatbestandsmäßigkeit keinen Einfluss hat.
3. Die Tatbestände des
§ 1 Abs. 3 GrEStG
enthalten keine verdeckte Regelungslücke, die durch teleologische
Reduktion dahin zu schließen wäre, dass bei der Anteilsvereinigung
eine dem Erwerber auferlegte Verfügungssperre über den Grundbesitz
einer Steuerpflicht entgegenstünde. Die Erlangung der Verwertungsbefugnis
am Grundstück der Gesellschaft ist kein ungeschriebenes gesetzliches
Tatbestandsmerkmal.
Fundstelle(n): EAAAB-12893
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.04.2003 - 2 K 38/02
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