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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 476/99

Gesetze: ZPO § 227FGO § 155 InvZulG 1993 § 2 S. 1 Nr. 2 FGO§ 65 Abs. 1 FGO § 65 Abs. 2 S. 2

Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht gestellten Terminverlegungsantrags des längerfristig erkrankten Prozessbevollmächtigten

keine Investitionszulage für im alten Bundesgebiet eingesetztes Autotelefon

Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

Investitionszulage 1993

Leitsatz

1. Wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits einmal verlegt, weil der Steuerberater und Geschäftsführer der klagenden GmbH laut privatärztlichem Attest „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig„ war, und wurde bei der Umladung vorab auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Terminvertreters im Falle eines erneuten Verlegungsantrags hingewiesen, so muss das Gericht einem erneuten, erst einen Tag vor dem neuen Termin mit einem inhaltlich identischen ärztlichen Attest begründeten Verlegungsantrag auch dann nicht entsprechen, wenn der Bevollmächtigte sein Mandat als Steuerberater der GmbH niederlegt und darauf verweist, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH wegen der Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen zu können.

2. Wird ein einer im Fördergebiet ansässigen GmbH gehörendes Autotelefon überwiegend im alten Bundesgebiet in einem PKW eingesetzt, der zum Anlagevermögen eines Betriebs in den alten Bundesländern gehört, so steht der GmbH für das Telefon keine Investitionszulage zu.

3. Die Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist nicht gerechtfertigt, wenn sich das Klagebegehren jedenfalls unter Heranziehung der dem Gericht vorliegenden Finanzamtsakten eindeutig bestimmen lässt.

Fundstelle(n):
AAAAB-12890

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.03.2003 - 1 K 476/99

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