1. Eine ausschüttungsbedingte
Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ist zulässig unter der
Voraussetzung, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist. Entscheidend
für den Wert der Beteiligung sind im Rahmen des Gesamtunternehmens neben
Ertragslage und Ertragsaussichten auch der Vermögenswert und die
funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens.
2. Bei der Ermittlung des Teilwerts
ist der Ertragswert um einen Zuschlag in Höhe der auf dem verwendbaren
Eigenkapital (vEK) ruhenden Tarifbelastung zu erhöhen, denn diese
könnte durch Ausschüttung des vEK ohne steuerliche Belastung
realisiert werden, indem nach der Ausschüttung eine Teilwertabschreibung
vorgenommen wird.
3. Für eine Beteiligung, die der
Inhaber in seiner Eröffnungsbilanz zulässiger Weise teils mit dem
Teilwert, und teils mit dem fortgeführten Buchwert des Vorinhabers
bilanziert hat, ist hinsichtlich einer Teilwertabschreibung ein einheitlicher
Wertansatz auf den Bilanzstichtag zu bilden, da die Anteile in einem
einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
Fundstelle(n): TAAAB-12888
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.01.2003 - 3 K 145/00
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