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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 861/98 EFG 2002 S. 1086 Nr. 17

Gesetze: EStG 1996 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG 1996 § 9 Abs. 5, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 12 Nr. 1

Kein maximal mit 2400 DM absetzbares „häusliches” Arbeitszimmer bei Anmietung eines gesonderten Arbeitszimmers im Nachbarhaus

Anerkennung eines Angehörigen-Mietvertrags bei geringfügigen Verstößen gegen den Fremdvergleich

Einkommensteuer 1996

Leitsatz

1. Ein außerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer stellt kein „häusliches Arbeitszimmer” dar (hier: Anmietung eines separaten Arbeitszimmers im Nachbarhaus).

2. Mietet der Sohn von seiner im Nachbarhaus wohnenden Mutter einen Raum als Arbeitszimmer an, so kann dieser Mietvertrag zwischen Angehörigen auch dann noch steuerlich anerkannt werden, wenn im Mietvertrag der gemietete Raum sowie das darin enthaltende Mobiliar nicht genau bezeichnet worden sind, eine Nebenkostenvereinbarung fehlt und die bar zu leistende Miete nicht immer pünktlich bezahlt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1086 Nr. 17
KÖSDI 2002 S. 13486 Nr. 11
LAAAB-12882

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.05.2002 - 1 K 861/98

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