Abzug von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei gleichzeitigem Bezug von Aufwandsentschädigungen und Trennungsgeld
Steuerfreiheit der für die Tätigkeit in den neuen Bundesländern 1994 gezahlten Aufwandsentschädigung
Leitsätze
Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 14. März 1997 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom wird
abgeändert und die Einkommensteuer auf 27.791 DM herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 74 v. H. und der Kläger zu 26 v. H.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1. Das von einem öffentlichen Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Trennungsgeld, führt zu einer um die Trennungsentschädigung
geminderten Abzugsfähigkeit der aus Anlass der doppelten Haushaltsführung entstandenen Gesamtaufwendungen i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
2. Die einem Landesbediensteten für seine Tätigkeit in den neuen Bundesländern gezahlte Aufwandsentschädigung (sog.
Buschgeld), deren Steuerfreiheit das BVerfG in seinem Beschluss vom 2 BvL 10/95 (BStBl II 1999, 502) im Falle
eines Bundesbeamten als verfassungswidrig angesehen hat, ist im Streitjahr 1994 aus Gründen des Vertrauensschutzes
auch bei noch nichtbestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei und nicht mit
den berufsbezogenen Werbungskosten zu verrechnen.
Fundstelle(n): BAAAB-12881
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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.08.2001 - 1 K 706/97
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