Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 544/98 EFG 2002 S. 940 Nr. 14
Gesetze:
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Keine erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 bei Verlagerung der Produktion auf eine andere
nicht im Wege der Betriebsaufspaltung verflochtene Gesellschaft
Investitionszulage 1993 und 1994
Leitsatz
Beruht der größte Teil der
unternehmerischen Wertschöpfung einer GmbH auf der Vermietung von
Werksanlagen, weil die früher von ihr durchgeführte Produktion auf
eine andere GmbH übertragen wurde, an der die GmbH wirtschaftlich gesehen
zwar zu rund 66 v.H., gesellschaftsrechtlich jedoch – worauf es bei der
Annahme einer Betriebsaufspaltung ankommt – nur mit 6,75 v.H. beteiligt
ist, steht der GmbH keine der dem verarbeitenden Gewerbe vorbehaltene
erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
InvZulG 1993 zu (Ausführungen zur Notwendigkeit der
betriebsvermögensmäßigen Verflechtung bei einer
kapitalistischen Betriebsaufspaltung).
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 940 Nr. 14 KAAAB-12878
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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.01.2002 - 1 K 544/98
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